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rading conditions of active cards and solutions gmbh | Download
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§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen
gelten ausschließlich in allen Vertragsbeziehungen der
Firma active cards and solutions GmbH – im Folgenden auch „wir“ bzw. „uns“ – in
denen wir für Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen – im
Folgenden Kunde genannt – Leistungen erbringen.
2. Leistungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
- Systembetrieb
von RFID (radio frequenzy identification) software
- Verkauf von Hardware und Medien im Bereich RFID
- Consulting Services
im Bereich RFID Technologie
3. Entgegenstehende und/oder von unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen und Regelungen der Kunden – insbesondere Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Kunden – werden nicht Vertragsinhalt, selbst
wenn solche Bedingungen einer Bestellung des Kunden beigefügt werden und
wir die Bestellung ausführen ohne diesen Bedingungen ausdrücklich
zu widersprechen.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsanbahnung, Vertragsschluss, Schriftform
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch für vorvertragliche Beziehungen zwischen uns
und dem Kunden.
2. Von uns den Kunden vorvertraglich überlassene
Gegenstände, wie Vorschläge, Testprogramme, Konzepte,
etc. sind unser geistiges Eigentum. Sie dürfen weder vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag
zustande kommt, sind sie unverzüglich zurückzugeben
oder vollständig zu löschen und dürfen nach Scheitern
des Vertragsschlusses nicht mehr benutzt werden.
3. Unsere Angebote sind freibleibend und stets
Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Der
Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung
zustande. Wir können das Angebot eines Kunden innerhalb
von vier Wochen annehmen.
Wird die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung durch
uns durchgeführt, kommt der Vertrag durch die vorbehaltslose
Annahme der Lieferung unter Berücksichtigung dieser Verkaufsbedingungen
zustande.
4. Der Vertragsschluss, Vertragsänderungen und –ergänzungen
sowie Fristsetzungen, Mahnungen und Kündigungen des Kunden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht
auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
5. Das in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte
Schriftformerfordernis kann durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden,
im übrigen findet § 127 Abs. 2 BGB keine Anwendung.
6. Zusagen durch uns gleich welcher Art, die für uns
weitergehende Einstandspflichten, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bestimmt sind, beinhalten, bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen
Bestätigung.
§ 3 Lieferzeiten, –umfang, Fristsetzung und
Gefahrübergang
1. Von uns angegebene Termine sind unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich in der Auftragsbestätigung
als verbindlich bezeichnet werden. Bei unverbindlichen Terminen
kommen wir frühestens durch eine schriftliche Aufforderung
des Kunden, die nicht vor Ablauf von einem Monat nach dem fraglichen
Termin erfolgen darf in Verzug.
2. Im Fall, dass verbindliche Termine oder Fristen
nicht eingehalten werden oder der schriftlichen Aufforderung
des Kunden gemäß vorstehenden Satz nicht nachgekommen
wird, hat der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist
von mindestens zwölf (12) Werktagen mit der Erklärung
zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten
oder diesen kündigen wird. Bei fruchtlosem Ablauf dieser
Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder diesen
kündigen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen
allenfalls gemäß § 6.
3. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch
von uns nicht zu vertretende Umstände verzögert ( z.B.
Arbeitskämpfe, Transporthindernisse, Betriebsstörungen,
behördliche Maßnahmen - auch bei Vorlieferanten
oder andere Fälle höherer Gewalt – sowie nicht
rechtzeitiger Selbstbelieferung), sind wir berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Wahl die
Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
4. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich
ab dem Sitz unseres Unternehmens. Die Gefahr eines Untergangs
oder der Beschädigung der Vertragsgegenstände geht
in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die
Vertragsgegenstände an einen Spediteur oder Frachtführerübergeben
haben, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses. Dies
gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden durch einen Spediteur
oder Frachtführer oder durch eigenes Personal die Anlieferung
der Vertragsgegenstände beim Kunden übernommen haben.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung
oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft
auf den Kunden über. Bei Beförderung durch eigenes
Personal haften wir nur für grobes Verschulden unserer Mitarbeiter.
5. Die Lieferung und das Aufstellen von Geräten
durch uns erfolgt nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Die Kosten berechnen wir dem Kunden nach Aufwand zu unseren bei
der Leistungserbringung geltenden Servicepreisen.
6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
§ 4 Preise, Zahlung, Eigentumsvorbehalt
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager Grünwald
(bei München)“ zzgl. Versand-, Verpackungs-, und Transportversicherungskosten.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich
der jeweils geltenden Umsatzsteuer, es sei denn, der Umsatz ist
von der Umsatzsteuer befreit. Wir sind berechtigt Teilleistungen
und –lieferungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind
mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von dreißig
(30) Tagen nach Zugang der Rechnung zahlbar. Skonto wird nicht
gewährt.
3. Die Preise sind Festpreise für die Dauer
von sechs (6) Monaten ab Vertragsschluss. Soweit zwischen Vertragsschluss
und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als
sechs Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder
Bereitstellung gültigen Preise. Bei Anzahlung von mindestens
1/3 des Auftragswerts können Festpreise im obigen Sinn auch
für mehr als sechs (6) Monate vereinbart werden.
4. Ggf. anfallende Steuern, Zölle, Gebühren,
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der bestellende Kunde.
5. Erhebt der Kunde nicht innerhalb von zwei
Wochen gegen eine Rechnung Widerspruch, so gilt diese als anerkannt.
6. Wir können Abschlagszahlungen oder volle
Vorauszahlungen fordern, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsverbindung
besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der
Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen,
an der pünktlichen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln.
Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Kunden erkennbar, so können wir eingeräumte Zahlungsziele
widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er
kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354
a HGB – nicht an Dritte abtreten.
8. Wir behalten uns das Eigentum und die Rechte
(§ 4) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen
Ausgleich unserer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Kunde
hat uns bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich
zu benachrichtigen und den Dritten über unsere Rechte zu
unterrichten.
§ 5 Softwarelizenz, Urheberschaft an Softwareprodukten
und weitere Rechte
1. Der Kunde darf Softwareprodukte, die er von
uns bezieht, wie auch die Dokumentation nur aufgrund einer von
uns gestellten Softwarelizenz nutzen. Der Softwarelizenzvertrag
kommt zustande, wenn wir den Antrag des Kunden, eine Softwarelizenz
zu erteilen, schriftlich annehmen.
2. Die Softwarelizenz darf nur mit unserer ausdrücklichen
vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen
werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen
oder die Software an Dritte weiterzugeben, auch nicht in der
Form, dass Dritten die eigene Anlage zur Verfügung gestellt
oder Daten für Dritte verarbeitet oder gespeichert werden.
Die lizenzierte Software darf nur auf der Zentraleinheit oder
Systemkonfiguration betrieben werden, deren Seriennummer im von
uns ausgestellten Lizenzzertifikat oder im Antrag des Kunden
auf Erteilung einer Lizenz oder in dem vom Kunden ausgefüllten
Lizenzregistrierschein angegeben ist (im Folgenden als „lizenzierte
Anlage“ bezeichnet). Sollte die Seriennummer im Einzelfall
nicht in der vorgesehenen Art und Weise dokumentiert sein, gilt
die Zentraleinheit oder Systemkonfiguration als lizenzierte Anlage,
auf der die lizenzierte Software zuerst betrieben worden ist.
3. Vervielfältigungsrechte:
3.1 Die gelieferte Software darf nur insoweit
kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk
auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für
den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zur Archivierungs– und
Sicherungszwecken erforderlich ist.
3.2 Der Kunde darf die lizenzierte Software
nur für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und nur
in maschinenlesbarer Form verändern oder mit anderer Software
verbinden. Auch als Bestandteil der Adaption bleibt die lizenzierte
Software unseren Bedingungen unterworfen.
3.3 Die Sicherungskopien dürfen nur zu
rein archivarischen Zwecken verwendet werden. Die betreffenden
Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Kunde
darf Sicherungskopien nur in der zwingend erforderlichen Anzahl
herstellen.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten
Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch
geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger
sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten
Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter
des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Bestimmungen
des Urheberrechts hinzuweisen.
3.5 Weitere Vervielfältigungen, zu denen
auch die Ausgabe des Programmcodes sowie das Fotokopieren des
Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Ggf.
für Mitarbeiter benötigte Handbücher sind über
uns zu beziehen.
3.6 Der Kunde behandelt sämtliche Informationen über
die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich.
Er darf keine Verfahren anwenden, um aus der Software Quellprogramme
oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über
Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware-oder
Firmenware Implementierungen der Software zu erlangen.
4. Mehrfachnutzungen, Vertragsende:
4.1 Der Kunde darf die Software auf einer ihm
zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Die Softwarelizenz
berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten
Version. Wechselt der Kunde die Hardware, so hat er die Software
von der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
4.2 Die Softwarelizenzen werden auf unbestimmte
Zeit gewährt und können von uns aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen
nicht ordnungsgemäß erfüllt oder fällige
Zahlungen trotz Mahnungen nicht leistet.
4.3 Wird der Softwarelizenzvertrag aufgelöst,
hat der Kunde die Lizenzzertifikate sowie sämtliche Kopien
der überlassenen Version der Software, auch soweit sie Bestandteil
von Adaptionen sind, zu zerstören und uns dies schriftlich
innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Vertragsende zu bestätigen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm ausgehändigte
Softwarelizenzregisterscheine innerhalb von dreißig (30)
Tagen ausgefüllt an uns zurückzusenden. Er hat ferner
Aufzeichnungen zu führen, die die lizenzierte Software einschließlich
der jeweiligen Version, die Seriennummer der lizenzierten Anlage,
den Ort an dem sich die lizenzierte Software befindet und die
Anzahl der erstellten Kopien enthalten. Auf Anforderung legt
uns der Kunde diese Aufzeichnungen vor.
§ 6 Gewährleistung, Rechte bei Mängeln
1. Wir erbringen die vertragsgegenständlichen
Leistungen in einer Weise, dass diese im Wesentlichen dem vereinbarten
Beschaffenheitsmerkmal entsprechen.
2. Die technischen Daten, Spezifikationen und
Leistungsbeschreibungen in der „Software Product Description“ stellen
keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie wären ausdrücklich
als solche gekennzeichnet.
3. Der Kunde wird uns auftretende Mängel
unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den
für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen
schriftlich mitteilen.
4. Wir haben vom Kunden gemeldete, wesentliche
Mängel unserer Softwareprodukte zu beseitigen oder anstelle
der mangelhaften Lieferung eine mangelfreie Lieferung bereit
zu stellen. Gelingt dies nicht, hat der Kunde die in § 6
Abs. 6 beschriebenen Rechte. Wir leisten bei vom Kunden nachgewiesenen,
wesentlichen Mängeln Nacherfüllung in der Weise, dass
wir nach unserer Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung überlassen
oder den Mangel beseitigen. Die Mängelbeseitigung kann auch
darin bestehen, dass wir dem Kunden zumutbare Möglichkeiten
aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein Anspruch
auf Ersatz der Aufwendungen nach Mangelbeseitigung durch den
Kunden selbst oder durch vom Kunden beauftragte Dritte ist ausgeschlossen.
5. Kein Gewährleistungsanspruch besteht
für nicht von uns gelieferte bzw. nicht in Einklang mit § 5
erstellte Softwarekopien. Das selbe gilt für Software, die
auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindesthardwarekonfiguration
und Softwareausstattung gemäß der „Software
Product Description“ aufweist.
6. Falls die Nacherfüllung endgültig
fehlschlägt oder die angemessene Frist zur Nacherfüllung
fruchtlos abläuft, kann der Kunde den Preis mindern oder
vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Schadenersatz
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leisten
wir im Rahmen der in § 7 festgelegten Grenzen. Andere Rechte
wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
7. Mit Ausnahme der Fälle von Arglist verjähren
die Ansprüche gemäß § 6 Abs. 1 – 6
innerhalb eines Jahres. Die Frist beginnt ab erfolgter Installation,
sofern diese von uns vorgenommen wurde, ansonsten ab Gefahrübergang.
8. Erbringen wir Leistungen bei der Fehlersuche
oder –beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so
können wir den Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt
insbesondere, wenn ein gemeldeter Mangel nicht nachweisbar ist
oder darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seine
Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt,
die vertragsgegenständlichen Leistungen unsachgemäß nutzt
oder von uns kostenlos angebotene Service nicht in Anspruch nimmt.
9. Gewährleistungsansprüche entfallen,
wenn der Kunde oder ein Dritter an den Vertragsgegenständen
Reparaturen, Reinigungen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe
vornimmt. Auch ist die Gewähr ausgeschlossen für Schäden
und Störungen, die auf Bedienungsfehler bzw. unsachgemäße
Handhabungen, außergewöhnliche Beanspruchungen und
außergewöhnlich lange Benutzungen, ungenügende
Instandhaltungen, Verwendung von nicht vom Hersteller oder uns
empfohlener Zusatzeinrichtungen, Zubehörteile oder Verbrauchsteile
auf Datenübertragungseinrichtungen und deren Zuleitung sowie
auf Unfall, Wasserschäden aller Art, Feuer, Kurzschluss,
Blitzschlag und sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen
sind .
10. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend
die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
sowie Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
auf für Mangelfolgeschäden – soweit nicht bestimmte
Eigenschaften zur Absicherung hiergegen zugesichert worden sind
-, sowie an Rechtsgütern von Dritten entstandene Schäden
einschließlich entgangenen Gewinns aus, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten von uns bzw. unseren Erfüllungsgehilfen
vorliegt ( § 7 ).
§ 7 Haftung
1. Wir haften nur:
a) bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer
leitenden Angestellten und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für
die wir eine Garantie übernommen habe, in voller Höhe,
b) bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leicht fahrlässiger Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalspflicht in einer den
Vertragszweck gefährdenden Weise, jedoch nur in Höhe
des voraussehbaren Schadens;
2. In den in § 7 Abs. 1 b) genannten Fällen
besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden
oder entgangenen Gewinn.
3. In den in § 7 Abs. 1 b) genannten Fällen
ist die Haftung zudem beschränkt auf EUR 50.000 pro Schadensfall
und insgesamt höchstens auf den Vertragswert begrenzt.
4. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 1 geltend nicht
bei der Haftung für Personenschäden, bei arglistig
verschwiegenen Fehlern und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Der Haftung für Datenverlust wird auf
den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der
bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung
von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Pflicht des Kunden
zur regelmäßiger Datensicherung wird hierdurch nicht
berührt. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften
wir jedoch nicht, wenn deren Verlust durch Viren, trojanische
Pferde, etc. verursacht wurde, die über Netzknoten von Telekommunikationsdienstanbietern
oder durch die Verwendung von nicht durch uns geprüfter
Programme oder Dateien in Kontakt mit der Software kommen.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
schließen auch Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte
von uns ein.
§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die
im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen
Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners
vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung
zu verwenden. Zu unseren Betriebsgeheimnissen gehören insbesondere
das Know-how, Prozesse, Konzepte und Techniken, Kundeninformationen,
Informationen zu angewandter Drittsoftware, Dokumentationen und
Produktspezifikationen sowie die Regelungen des zugrunde liegenden
Auftrages und aller damit verbundenen Verträge.
2. Mitarbeitern und Dritten sind vertrauliche
Informationen und Betriebsgeheimnisse, die von uns dem Kunden
bei Vertragsdurchführung anvertraut worden sind, nur zugänglich
zu machen, soweit dies im Rahmen der eingeräumten Nutzungsbefugnis
zwingend erforderlich ist. Im Übrigen sind die Personen,
denen der Kunde Zugang zu vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen
von uns gewährt über ihre Pflichten zur Geheimhaltung
zu belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung
der Geheimhaltungspflicht zu verpflichten.
3. Der Kunde verwahrt die vertraulichen Informationen
und Betriebsgeheimnisse von uns sorgfältig, um Missbrauch
auszuschließen.
4. Soweit personenbezogene Daten des Kunden
von uns verarbeitet werden, werden wir die hiermit betrauten
Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (§ 5 Bundesdatenschutzgesetz)
verpflichten.
§ 9 Wartungsvertrag
Mit dem Kauf der Software muss der Kunde einen Software-Wartungsvertrag
abschließen.
§ 10 Schulungen
1. Dem Besteller wird bei Kauf der Software dringend
zur Inanspruchnahme von Schulungen geraten, in denen der Besteller von
active cards and solutions GmbH über Anwendung etc. der Software aufgeklärt/geschult
wird.
2. Anwendungsfehler die durch nicht erfolgte
Schulung und daraus resultierender Falschanwendung der Software
entstehen sind von der Haftung der Fa. active cards and solutions
GmbH ausgeschlossen
§ 11 Patente und Ausfuhrbestimmungen
1. Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber
oder der Besteller selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte
hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist
der Besteller verpflichtet, uns sofort zu verständigen.
Es steht uns frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des
Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über
die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen.
Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen übernehmen
wir nicht.
2. Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen
oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller
uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten
freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen
oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten
sind uns angemessen zu bevorschussen.
3. Werden von uns gelieferte Erzeugnisse vom
Besteller exportiert, so hat der Besteller bei der Ausfuhr
die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, bei Wiederausfuhr
von Waren US-amerikanischen Ursprungs auch die entsprechenden amerikanischen
Vorschriften.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Der Besteller kann uns gegenüber
bestehende Ansprüche nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung an Dritte abtreten.
2. Der Käufer ist damit einverstanden, dass
wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Dateien
im Sinne des Datenschutzes für unsere eigenen geschäftlichen
Zwecke, auch innerhalb des Unternehmens einschließlich unserer
Tochtergesellschaften, verwenden.
3. Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame
Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die
dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
4. Erfüllungsort ist Grünwald. Gerichtsstand
für alle aus der Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile
München und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller ab jedem anderen begründeten
Gerichtsstand zu verklagen.
5. Die vorliegende Fassung gilt bis zur Bekanntgabe
einer neuen Fassung. Ab Bekanntgabe richten sich die neu abgeschlossenen
Verträge nach der neuen Fassung.
Stand Dezember 2007
-active cards and solutions GmbH, Tölzer Str 16, 82031 Grünwald- |
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