Active cards and solutions
RFID management systems
active cards and solutions gmbh
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GENERAL TRADING CONDITIONS

rading conditions of active cards and solutions gmbh |
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§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich in allen Vertragsbeziehungen der Firma active cards and solutions GmbH – im Folgenden auch „wir“ bzw. „uns“ – in denen wir für Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen – im Folgenden Kunde genannt – Leistungen erbringen.
2. Leistungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

  • Systembetrieb von RFID (radio frequenzy identification) software
  • Verkauf von Hardware und Medien im Bereich RFID
  • Consulting Services im Bereich RFID Technologie

3. Entgegenstehende und/oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen und Regelungen der Kunden – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden – werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn solche Bedingungen einer Bestellung des Kunden beigefügt werden und wir die Bestellung ausführen ohne diesen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Vertragsanbahnung, Vertragsschluss, Schriftform
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für vorvertragliche Beziehungen zwischen uns und dem Kunden.
2. Von uns den Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände, wie Vorschläge, Testprogramme, Konzepte, etc. sind unser geistiges Eigentum. Sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie unverzüglich zurückzugeben oder vollständig zu löschen und dürfen nach Scheitern des Vertragsschlusses nicht mehr benutzt werden.
3. Unsere Angebote sind freibleibend und stets Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Der Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Wir können das Angebot eines Kunden innerhalb von vier Wochen annehmen.
Wird die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung durch uns durchgeführt, kommt der Vertrag durch die vorbehaltslose Annahme der Lieferung unter Berücksichtigung dieser Verkaufsbedingungen zustande.
4. Der Vertragsschluss, Vertragsänderungen und –ergänzungen sowie Fristsetzungen, Mahnungen und Kündigungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
5. Das in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte Schriftformerfordernis kann durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden, im übrigen findet § 127 Abs. 2 BGB keine Anwendung.
6. Zusagen durch uns gleich welcher Art, die für uns weitergehende Einstandspflichten, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt sind, beinhalten, bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Lieferzeiten, –umfang, Fristsetzung und Gefahrübergang
1. Von uns angegebene Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Bei unverbindlichen Terminen kommen wir frühestens durch eine schriftliche Aufforderung des Kunden, die nicht vor Ablauf von einem Monat nach dem fraglichen Termin erfolgen darf in Verzug.
2. Im Fall, dass verbindliche Termine oder Fristen nicht eingehalten werden oder der schriftlichen Aufforderung des Kunden gemäß vorstehenden Satz nicht nachgekommen wird, hat der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens zwölf (12) Werktagen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen wird. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen allenfalls gemäß § 6.
3. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch von uns nicht zu vertretende Umstände verzögert ( z.B. Arbeitskämpfe, Transporthindernisse, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen -  auch bei Vorlieferanten oder andere Fälle höherer Gewalt – sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung), sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
4. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab dem Sitz unseres Unternehmens. Die Gefahr eines Untergangs oder der Beschädigung der Vertragsgegenstände geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die Vertragsgegenstände an einen Spediteur oder Frachtführerübergeben haben, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden durch einen Spediteur oder Frachtführer oder durch eigenes Personal die Anlieferung der Vertragsgegenstände beim Kunden übernommen haben. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Beförderung durch eigenes Personal haften wir nur für grobes Verschulden unserer Mitarbeiter.
5. Die Lieferung und das Aufstellen von Geräten durch uns erfolgt nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Kosten berechnen wir dem Kunden nach Aufwand zu unseren bei der Leistungserbringung geltenden Servicepreisen.
6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

§ 4 Preise, Zahlung, Eigentumsvorbehalt
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager Grünwald (bei München)“ zzgl. Versand-, Verpackungs-, und Transportversicherungskosten.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, es sei denn, der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit. Wir sind berechtigt Teilleistungen und –lieferungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Rechnung zahlbar. Skonto wird nicht gewährt.
3. Die Preise sind Festpreise für die Dauer von sechs (6) Monaten ab Vertragsschluss. Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Bei Anzahlung von mindestens 1/3 des Auftragswerts können Festpreise im obigen Sinn auch für mehr als sechs (6) Monate vereinbart werden.
4. Ggf. anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der bestellende Kunde.
5. Erhebt der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen gegen eine Rechnung Widerspruch, so gilt diese als anerkannt.
6. Wir können Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden erkennbar, so können wir eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
8. Wir behalten uns das Eigentum und die Rechte (§ 4) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Kunde hat uns bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über unsere Rechte zu unterrichten.

§ 5 Softwarelizenz, Urheberschaft an Softwareprodukten und weitere Rechte
1. Der Kunde darf Softwareprodukte, die er von uns bezieht, wie auch die Dokumentation nur aufgrund einer von uns gestellten Softwarelizenz nutzen. Der Softwarelizenzvertrag kommt zustande, wenn wir den Antrag des Kunden, eine Softwarelizenz zu erteilen, schriftlich annehmen.
2. Die Softwarelizenz darf nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder die Software an Dritte weiterzugeben, auch nicht in der Form, dass Dritten die eigene Anlage zur Verfügung gestellt oder Daten für Dritte verarbeitet oder gespeichert werden. Die lizenzierte Software darf nur auf der Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betrieben werden, deren Seriennummer im von uns ausgestellten Lizenzzertifikat oder im Antrag des Kunden auf Erteilung einer Lizenz oder in dem vom Kunden ausgefüllten Lizenzregistrierschein angegeben ist (im Folgenden als „lizenzierte Anlage“ bezeichnet). Sollte die Seriennummer im Einzelfall nicht in der vorgesehenen Art und Weise dokumentiert sein, gilt die Zentraleinheit oder Systemkonfiguration als lizenzierte Anlage, auf der die lizenzierte Software zuerst betrieben worden ist.
3. Vervielfältigungsrechte:
3.1 Die gelieferte Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zur Archivierungs– und Sicherungszwecken erforderlich ist.
3.2 Der Kunde darf die lizenzierte Software nur für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und nur in maschinenlesbarer Form verändern oder mit anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil der Adaption bleibt die lizenzierte Software unseren Bedingungen unterworfen.
3.3 Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Kunde darf Sicherungskopien nur in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
3.5 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Ggf. für Mitarbeiter benötigte Handbücher sind über uns zu beziehen.
3.6 Der Kunde behandelt sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich. Er darf keine Verfahren anwenden, um aus der Software Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware-oder Firmenware Implementierungen der Software zu erlangen.
4. Mehrfachnutzungen, Vertragsende:
4.1 Der Kunde darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Die Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version. Wechselt der Kunde die Hardware, so hat er die Software von der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
4.2 Die Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von uns aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder fällige Zahlungen trotz Mahnungen nicht leistet.
4.3 Wird der Softwarelizenzvertrag aufgelöst, hat der Kunde die Lizenzzertifikate sowie sämtliche Kopien der überlassenen Version der Software, auch soweit sie Bestandteil von Adaptionen sind, zu zerstören und uns dies schriftlich innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Vertragsende zu bestätigen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm ausgehändigte Softwarelizenzregisterscheine innerhalb von dreißig (30) Tagen ausgefüllt an uns zurückzusenden. Er hat ferner Aufzeichnungen zu führen, die die lizenzierte Software einschließlich der jeweiligen Version, die Seriennummer der lizenzierten Anlage, den Ort an dem sich die lizenzierte Software befindet und die Anzahl der erstellten Kopien enthalten. Auf Anforderung legt uns der Kunde diese Aufzeichnungen vor.

§ 6 Gewährleistung, Rechte bei Mängeln
1. Wir erbringen die vertragsgegenständlichen Leistungen in einer Weise, dass diese im Wesentlichen dem vereinbarten Beschaffenheitsmerkmal entsprechen.
2. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der „Software Product Description“ stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie wären ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
3. Der Kunde wird uns auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen schriftlich mitteilen.
4. Wir haben vom Kunden gemeldete, wesentliche Mängel unserer Softwareprodukte zu beseitigen oder anstelle der mangelhaften Lieferung eine mangelfreie Lieferung bereit zu stellen. Gelingt dies nicht, hat der Kunde die in § 6 Abs. 6 beschriebenen Rechte. Wir leisten bei vom Kunden nachgewiesenen, wesentlichen Mängeln Nacherfüllung in der Weise, dass wir nach unserer Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung überlassen oder den Mangel beseitigen. Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass wir dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Mangelbeseitigung durch den Kunden selbst oder durch vom Kunden beauftragte Dritte ist ausgeschlossen.
5. Kein Gewährleistungsanspruch besteht für nicht von uns gelieferte bzw. nicht in Einklang mit § 5 erstellte Softwarekopien. Das selbe gilt für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß der „Software Product Description“ aufweist.
6. Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt oder die angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abläuft, kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leisten wir im Rahmen der in § 7 festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
7. Mit Ausnahme der Fälle von Arglist verjähren die Ansprüche gemäß § 6 Abs. 1 – 6 innerhalb eines Jahres. Die Frist beginnt ab erfolgter Installation, sofern diese von uns vorgenommen wurde, ansonsten ab Gefahrübergang.
8. Erbringen wir Leistungen bei der Fehlersuche oder –beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so können wir den Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Mangel nicht nachweisbar ist oder darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die vertragsgegenständlichen Leistungen unsachgemäß nutzt oder von uns kostenlos angebotene Service nicht in Anspruch nimmt.
9. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde oder ein Dritter an den Vertragsgegenständen Reparaturen, Reinigungen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt. Auch ist die Gewähr ausgeschlossen für Schäden und Störungen, die auf Bedienungsfehler bzw. unsachgemäße Handhabungen, außergewöhnliche Beanspruchungen und außergewöhnlich lange Benutzungen, ungenügende Instandhaltungen, Verwendung von nicht vom Hersteller oder uns empfohlener Zusatzeinrichtungen, Zubehörteile oder Verbrauchsteile auf Datenübertragungseinrichtungen und deren Zuleitung sowie auf Unfall, Wasserschäden aller Art, Feuer, Kurzschluss, Blitzschlag und sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind .
10. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, auf für Mangelfolgeschäden – soweit nicht bestimmte Eigenschaften zur Absicherung hiergegen zugesichert worden sind -, sowie an Rechtsgütern von Dritten entstandene Schäden einschließlich entgangenen Gewinns aus, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns bzw. unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt ( § 7 ).

§ 7 Haftung
1. Wir haften nur:
a) bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die wir eine Garantie übernommen habe, in voller Höhe,
b) bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, jedoch nur in Höhe des voraussehbaren Schadens;
2. In den in § 7 Abs. 1 b) genannten Fällen besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
3. In den in § 7 Abs. 1 b) genannten Fällen ist die Haftung zudem beschränkt auf EUR 50.000 pro Schadensfall und insgesamt höchstens auf den Vertragswert begrenzt.
4. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 1 geltend nicht bei der Haftung für Personenschäden, bei arglistig verschwiegenen Fehlern und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Der Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Pflicht des Kunden zur regelmäßiger Datensicherung wird hierdurch nicht berührt. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir jedoch nicht, wenn deren Verlust durch Viren, trojanische Pferde, etc. verursacht wurde, die über Netzknoten von Telekommunikationsdienstanbietern oder durch die Verwendung von nicht durch uns geprüfter Programme oder Dateien in Kontakt mit der Software kommen.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen schließen auch Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von uns ein.

§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden. Zu unseren Betriebsgeheimnissen gehören insbesondere das Know-how, Prozesse, Konzepte und Techniken, Kundeninformationen, Informationen zu angewandter Drittsoftware, Dokumentationen und Produktspezifikationen sowie die Regelungen des zugrunde liegenden Auftrages und aller damit verbundenen Verträge.
2. Mitarbeitern und Dritten sind vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse, die von uns dem Kunden bei Vertragsdurchführung anvertraut worden sind, nur zugänglich zu machen, soweit dies im Rahmen der eingeräumten Nutzungsbefugnis zwingend erforderlich ist. Im Übrigen sind die Personen, denen der Kunde Zugang zu vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von uns gewährt über ihre Pflichten zur Geheimhaltung zu belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht zu verpflichten.
3. Der Kunde verwahrt die vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse von uns sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
4. Soweit personenbezogene Daten des Kunden von uns verarbeitet werden, werden wir die hiermit betrauten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (§ 5 Bundesdatenschutzgesetz) verpflichten.

§ 9 Wartungsvertrag
Mit dem Kauf der Software muss der Kunde einen Software-Wartungsvertrag abschließen.

§ 10 Schulungen

1. Dem Besteller wird bei Kauf  der Software dringend zur Inanspruchnahme von Schulungen geraten, in denen der Besteller    von active cards and solutions GmbH über Anwendung etc. der Software aufgeklärt/geschult wird.

2. Anwendungsfehler die durch nicht erfolgte Schulung und daraus resultierender Falschanwendung der Software entstehen sind von der Haftung der Fa. active cards and solutions GmbH ausgeschlossen

§ 11 Patente und Ausfuhrbestimmungen
1. Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, uns sofort zu verständigen. Es steht uns frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen übernehmen wir nicht.

2. Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen.

3. Werden von uns gelieferte Erzeugnisse vom Besteller exportiert,  so hat der Besteller bei der Ausfuhr die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, bei Wiederausfuhr von Waren US-amerikanischen Ursprungs auch die entsprechenden amerikanischen Vorschriften.

§ 12 Schlussbestimmungen
1.  Der Besteller kann uns gegenüber bestehende Ansprüche nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.

2. Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Dateien im Sinne des Datenschutzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke, auch innerhalb des Unternehmens einschließlich unserer Tochtergesellschaften, verwenden.

3. Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.

4. Erfüllungsort ist Grünwald. Gerichtsstand für alle aus der Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile München und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller ab jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

5. Die vorliegende Fassung gilt bis zur Bekanntgabe einer neuen Fassung. Ab Bekanntgabe richten sich die neu abgeschlossenen Verträge nach der neuen Fassung.

Stand Dezember 2007
-active cards and solutions GmbH, Tölzer Str 16, 82031 Grünwald-

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Ersan Ögmen, Hakan Yerinmez
HRB: 165844
Ust-ID-Nr.: DE-252145022

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